Infos für Eltern

Herzlich willkommen auf unserer Informationsseite für Eltern! An der Grundschule am Hasenwäldchen legen wir großen Wert auf eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern unserer Schülerinnen und Schüler. Wir sind überzeugt, dass Bildungserfolg und Wohlbefinden der Kinder am besten in einer Gemeinschaft gefördert werden, in der Lehrkräfte und Eltern Hand in Hand arbeiten. Diese Seite dient als zentrale Anlaufstelle für wichtige Informationen und Ressourcen, die Sie als Elternteil benötigen, um Ihr Kind in seiner schulischen Laufbahn bestmöglich zu unterstützen:

Jetzt Krankmeldung per Email-Vorlage senden

Bitte denken Sie, liebe Eltern, an die rechtzeitige Entschuldigung und die ständige Aktualisierung der Telefonnummern, unter denen Sie zu erreichen sind.

Ist Ihr Kind in der Betreuung angemeldet, denken Sie bitte auch hier an die Abmeldung.

Entschuldigungsvorlage als PDF zum downloaden

 

Um die Sicherheit aller Kinder noch zu verbessern, haben Elternbeiräte und Lehrerinnen folgende Vereinbarungen der Schulkonferenz vorgelegt, diese wurden am 30.01.2012 beschlossen und am 27.05.2024 hat die Gesamtkonferenz folgende Vereinbarung für Krankmeldungen aktualisiert. Sie sind somit Bestandteil unserer Schulordnung:

  1. Kann ein Kind durch Krankheit o.ä. nicht am Unterricht teilnehmen, teilen die Eltern/ Erziehungsberechtigten bis zum Unterrichtsbeginn (08:00 Uhr) Grund und Dauer der Abwesenheit mit:
  • per E-Mail (poststelle-gsb@schule.mkk.de),
  • durch einen Anruf in der Verwaltung (06054-5200),
  • ein Fax (06054-917849), oder eine Mitteilung an die Klassenleitung.
  • Verlängert oder verkürzt sich die Krankheitsdauer, teilen Sie dies bitte ebenso mit.
  1. Die Lehrkräfte erfassen in der 1. Unterrichtsstunde fehlende Kinder und die Entschuldigung. Liegt keine Krankmeldung vor, rufen wir zur Sicherheit der Kinder zu Hause oder bei der Arbeitsstelle an, damit die Eltern gegebenenfalls weitere Maßnahmen einleiten können.
  • 2 Abs.3 VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses sieht vor, dass beim Nichterreichen der Eltern/Erziehungsberechtigten in Erwägung des Einzelfalls die Polizei zu verständigen ist.
  1. Nach Beendigung der Krankheit/des Fehlens geben die Eltern/ Erziehungsberechtigten der Klassenleitung am ersten Schultag eine schriftliche Entschuldigung für die Akten mit, auf welcher Fehldauer und Fehlgrund ersichtlich sind. Diese könnte wie folgt aussehen:

 

Entschuldigung

Mein Sohn/ meine Tochter …………………, Klasse:……… bitte ich hiermit zu entschuldigen für die Fehlzeit von……….. bis ………

Er/ sie fehlte aus folgendem Grund: …………………………………………….

 

Datum:                            Unterschrift:   

Unsere Unterrichtszeiten (Mo & Fr)

1. Stunde

8.00 –  8.45 Uhr

2. Stunde

8.45 –  9.35 Uhr

1. Hofpause

9.35 –  9.55 Uhr

3. Stunde

9.55 – 10.40 Uhr

4. Stunde

10.40 – 11.25 Uhr

2. Hofpause

11.25 – 11.40 Uhr

5. Stunde

11.40 – 12.25 Uhr

6. Stunde

12.25 – 13.10 Uhr

Zwischen der ersten und zweiten Stunde, findet eine Frühstückspause im Klasenraum statt.

Die Aufsicht durch Lehrkräfte der Grundschule am Hasenwäldchen beginnt montags

und freitags um 07:45 Uhr und endet mit dem Unterrichtsende Ihres Kindes.
 
Außerhalb dieser Zeiten haben Sie als Erziehungsberechtigte die Aufsichtspflicht und
Ihre Kinder dürfen sich nicht auf dem Schulgelände aufhalten.
 
Sollten Sie Betreuung für Ihre Kinder außerhalb der Schulzeiten benötigen, steht
Ihnen der Förderverein der betreuten Grundschule zur Verfügung.
 
 

Unsere Unterrichtszeiten (Di, Mi & Do)

Lernzeit

7:30 –  8.00 Uhr

1. Stunde

8:00 – 8.45 Uhr

2. Stunde

8.45 –  9.35 Uhr

1. Pause

09:35 – 09:55 Uhr

3. Stunde

09:55 – 10:40 Uhr

4. Stunde

10:40 – 11:25 Uhr

2. Pause

11:25 – 11:40 Uhr

Hausaufgabenbetreuung

11:40 – 12:25 Uhr

Mittagessen

12:25 – 13:10 Uhr

Ganztagsangebote

13:10 – 14:30 Uhr

Zwischen der ersten und zweiten Stunde, findet eine Frühstückspause im Klasenraum statt.

Die Aufsicht durch Lehrkräfte der Grundschule am Hasenwäldchen beginnt

dienstags, mittwochs und donnerstags um 07:30 Uhr und endet mit dem
Unterrichtsende Ihres Kindes oder mit dem Ende des Ganztagsangebotes.
 
Außerhalb dieser Zeiten haben Sie als Erziehungsberechtigte die Aufsichtspflicht und
Ihre Kinder dürfen sich nicht auf dem Schulgelände aufhalten.
 
Sollten Sie Betreuung für Ihre Kinder außerhalb der Schulzeiten benötigen, steht
Ihnen der Förderverein der betreuten Grundschule zur Verfügung.
 

Wichtige Informationen zum Sportunterricht

Um gut für den Sportunterricht vorbereitet zu sein, sollte Ihr Kind folgende Dinge dabei haben:

  • feste Sportschuhe mit heller Sohle
  • Sportkleidung (im Winter bitte lange Hose)
  • Handtuch und Waschlappen, um sich nach dem Unterricht frisch zu machen.

Laut Erlass sind wir dazu verpflichtet, zum Schutz Ihrer eigenen und zum Schutz anderer Kinder,  jeglichen Schmuck (Armbänder, Ohrringe, Piercings…) ablegen zu lassen. Kann Ihr Kind seinen Schmuck nicht selbständig ausziehen, sollten Sie darauf achten, dass an diesen Tagen kein Schmuck getragen wird.

Kinder mit Schmuck dürfen am Sportunterricht nicht teilnehmen.

Sollte Ihr Kind Brillenträger sein und ohne eine Brille keinen Sportunterricht machen können, tragen Sie bitte Sorge dafür, dass die Brille eine „Sportbrille“ ist.

Die Sportlehrerinnen der Grundschule am Hasenwäldchen

Alle Schulkinder erhalten im Rahmen der Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher kostenfrei (darunter fallen leider nicht Verbrauchsmaterialien wie Arbeitshefte etc.).

Wir müssen streng darauf achten, dass mit den Büchern pfleglich umgegangen wird. Ein Schulbuch muss mindestens 5 Jahre lang halten, bevor es ersetzt werden kann, denn unsere finanziellen Mittel sind begrenzt.  Bitte helfen Sie uns dabei, indem Sie darauf achten, dass die Schulbücher eingebunden und sorgfältig behandelt werden. Außerdem sollten direkt im Schulranzen keine Getränke aufbewahrt werden.

Durch Ihr Kind beschädigte Schulbücher müssen von Ihnen ersetzt werden. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Informationen zum Infektionsschutzgesetz

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte
gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule besucht, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.

Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht.  In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn

1.    es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber (VHF), Pest und Polio. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);

2.    eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;

3.    ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;

4.    es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen).  Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten.  Durch Haar- Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.

Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).

Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Schule oder Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen.  Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in die Schule gehen dürfen.

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.

Wann ein Besuchsverbot der Schule für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt.

Infos als PDF zum downloaden

Sollte sich in der Schule ein Unfall ereignet haben, finden Sie hier den aktuellen Vordruck der Unfallanzeige.

Bei möglichen Beschwerde bzw. Vorfälle am Busplatz oder während der Busfahrt. Bitte folgendes Beschwerdeformular ausdrucken und an die im Formular angebene Adresse schicken.

Laut Verwaltungsvorschrift vom 16.11.2009 sind die Schulen zu folgendem Hinweis verpflichtet:Mit dem erstmaligen Besuch einer hessischen Schule wird für jede Schülerin bzw. für jeden Schüler eine Schülerakte angelegt. In dieser Akte werden zunächst die auf dem Stammblatt ausgedruckten Daten erfasst und nach und nach im Fortgang der Schullaufbahn um weitere Daten zu den besuchten Unterrichtsveranstaltungen, den Leistungen und den erreichten Abschlüssen ergänzt. Die Datenhaltung geschieht sowohl in elektronischer Form in der Lehrer- und Schülerdatenbank (LUSD)  wie auch in Form einer ergänzenden Schülerakte in Papierform. Bei einem Schulwechsel werden die Schülerakte und die Zugriffsberechtigung auf die Daten auf die aufnehmende Schule übertragen.

Die Grundlage für die Datenerhebung und weitere Datenverarbeitung wird im § 83 des Hessischen Schulgesetzes und in der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen vom 4. Februar 2009 gelegt (veröffentlicht im Amtsblatt vom März 2009, im Internet siehe http://www.datenschutz.hessen.de/schuvo.htm). In dieser Verordnung finden Sie auch einen Überblick darüber, welche Daten grundsätzlich in der Schule gehalten werden dürfen und wie lange sie aufbewahrt werden müssen. Sie haben das Anrecht, nach Anmeldung die Daten bzw. die Schülerakte einzusehen. In solchen Fällen beantragen Sie dies bitte bei der Schulleitung.

Wichtige Hinweise zur Benutzung von Microsoft Teams finden Sie hier.

Infos als PDF zum downloaden